BGH - Urteil vom 20.10.2010
XII ZR 25/09
Normen:
BGB § 566 Abs. 1; BGB § 745 Abs. 1; BGB § 1056 Abs. 1; BGB § 1056 Abs. 2; BGB § 1922; BGB § 1967 Abs. 1; BGB § 2032 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 36
FamRZ 2011, 95
NJW 2011, 61
NZM 2011, 73
WM 2011, 1100
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 225/05
LG Kiel, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 30/05

Kündigungsrecht über einen durch einen Nießbraucher mit dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrag bei Beerbung des Nießbrauchers durch den Grundstückseigentümer und fehlender Personenidentität zwischen Grundstückseigentümer und Erben; Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung und damit einer Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft

BGH, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen XII ZR 25/09

DRsp Nr. 2010/20185

Kündigungsrecht über einen durch einen Nießbraucher mit dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrag bei Beerbung des Nießbrauchers durch den Grundstückseigentümer und fehlender Personenidentität zwischen Grundstückseigentümer und Erben; Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung und damit einer Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft

1. Ein von einem Nießbraucher abgeschlossener Mietvertrag besteht mit dem Eigentümer der Mietsache fort, wenn der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchers erlischt. 2. Das für diesen Fall grundsätzlich bestehende Sonderkündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 Satz 1 BGB steht dem Eigentümer dann nicht zu, wenn er zugleich Alleinerbe des Nießbrauchers ist oder das Mietverhältnis selbst vor Bestellung des Nießbrauchsrechts eingegangen oder dem Mietvertrag zu einem späteren Zeitpunkt beigetreten ist.