BGH - Urteil vom 03.07.1996
VIII ZR 278/95
Normen:
BGB § 549a, § 556 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 45
BGHZ 133, 142
DRsp I(133)597a
JR 1997, 103
JuS 1997, 80
MDR 1996, 1108
NJW 1996, 2862
NJWE-MietR 1996, 246
WM 1996, 2029
WuM 1996, 537
ZMR 1996, 537
Vorinstanzen:
Kammergericht,
LG Berlin,

Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein

BGH, Urteil vom 03.07.1996 - Aktenzeichen VIII ZR 278/95

DRsp Nr. 1996/23481

Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein

»Vermietet der Eigentümer eine Wohnung an einen gemeinnützigen Verein und vermietet dieser die Wohnung an eine von ihm betreute Person weiter, so kann letztere sich gegenüber dem Räumungsverlangen des Eigentümers nicht auf den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts berufen. § 549a BGB findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.«

Normenkette:

BGB § 549a, § 556 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses, D. straße in B. -N. Der Beklagte zu 1 ist ein Gemeinnütziger Verein, dessen satzungsgemäße Aufgaben darin bestehen, Jugendliche und Heranwachsende aus zerrütteten Elternhäusern zu beraten und sie bei gleichzeitiger Betreuung durch einen Sozialarbeiter mit eigenem Wohnraum zu versorgen, um so langfristig eine soziale Stabilisierung der Situation der betroffenen Jugendlichen und Heranwachsenden zu erreichen. Zu diesem Zweck schloß der Beklagte zu 1 mehrfach Mietverträge mit dem Kläger über Wohnungen in dessen Hausern ab, die der Beklagte zu 1 an Jugendliche untervermietete.