LAG München - Urteil vom 30.01.2019
4 Sa 336/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BetrVG § 102; BetrVG § 5 Abs. 3; KSchG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 1421/17

Kündigungsschutzklage nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis begründetKonkludente Aufhebung des Arbeitsvertrages durch Abschluss eines GeschäftsführervertragesWeiterbestehen des Arbeitsverhältnisses als Ausnahmetatbestand bei gleichzeitiger GeschäftsführertätigkeitAuslegung von Willenserklärungen und arbeitsvertraglichen VerabredungenAnhörung des Betriebsrats vor einer KündigungInhalt der Unterrichtung des Betriebsrats vor einer KündigungGesetzliche Definition des leitenden Angestellten

LAG München, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 336/18

DRsp Nr. 2019/8078

Kündigungsschutzklage nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis begründet Konkludente Aufhebung des Arbeitsvertrages durch Abschluss eines Geschäftsführervertrages Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses als Ausnahmetatbestand bei gleichzeitiger Geschäftsführertätigkeit Auslegung von Willenserklärungen und arbeitsvertraglichen Verabredungen Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung Inhalt der Unterrichtung des Betriebsrats vor einer Kündigung Gesetzliche Definition des leitenden Angestellten

1. Eine Kündigungsschutzklage kann nur begründet sein, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.2. Der Abschluss eines Geschäftsführervertrages mit einem angestellten Mitarbeiter bedeutet in der Regel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.3. Im Einzelfall ist es zulässig, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis neben dem Geschäftsführervertrag ruhend fortbesteht. Dieser Wille der Parteien muss klar und eindeutig erkennbar sein.4. Verträge sind so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Maßgeblich ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien.