BGH - Urteil vom 08.11.2011
XI ZR 341/10
Normen:
BGB § 215; BGB § 387; BGB § 389; BGB § 488;
Fundstellen:
BB 2012, 2
BB 2012, 84
MDR 2012, 110
NJW 2012, 445
WM 2012, 28
ZIP 2011, 2453
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 117/09
OLG Koblenz, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1516/09

Kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht eines Darlehensnehmers ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch ein in einem Darlehensvertrag vereinbartes Sondertilgungsrecht

BGH, Urteil vom 08.11.2011 - Aktenzeichen XI ZR 341/10

DRsp Nr. 2011/21567

Kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht eines Darlehensnehmers ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch ein in einem Darlehensvertrag vereinbartes Sondertilgungsrecht

a) Ein in einem Darlehensvertrag vereinbartes Sondertilgungsrecht begründet - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, das bei Ablauf der für die Ausübung des Sondertilgungsrechts vorgesehenen Frist erlischt.b) An der für eine wirksame Aufrechnung im Zeitpunkt des Zuganges der Aufrechnungserklärung erforderlichen Erfüllbarkeit der Hauptforderung fehlt es, wenn ein Darlehensnehmer unter Berufung auf ein in unverjährter Zeit nicht ausgeübtes und deswegen erloschenes Sondertilgungsrecht gegen den noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch des Darlehensgebers mit einer verjährten Gegenforderung aufrechnen will.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. September 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 215; BGB § 387; BGB § 389; BGB § 488;

Tatbestand