AG Köln - Urteil vom 23.09.1986
214 C 1176/86a
Normen:
BGB § 548 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 152

Kürzen von Türen bei Verlegung von Teppichboden

AG Köln, Urteil vom 23.09.1986 - Aktenzeichen 214 C 1176/86a

DRsp Nr. 2001/10288

Kürzen von Türen bei Verlegung von Teppichboden

Der Vermieter kann von dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht die Beiarbeitung von Zimmertüren verlangen, die wegen der im Einvernehmen mit dem Vermieter erfolgten Verlegung von Teppichboden erfolgen mußte.

Normenkette:

BGB § 548 ;

Tatbestand:

Die Beklagten hatten im Haus der Klägerin in der T.-Straße 14 in K. eine Wohnung seit dem 15. August 1977 gemietet. Des Mietverhältnis endete am 30.09.1985.

Bei Auszug der Beklagten wurde am 30.09.1985 ein Übergabeprotokoll gefertigt, in dem keine Mängel des Mietobjekts mit Ausnahme der Frage der Wohnungstürschlüssel festgestellt wurden.

Die Beklagten hatten auf eigenen Wunsch während der Dauer ihres Mietverhältnisses über den Parkettfußboden in der Wohnung Teppichboden verlegt.

Dieser Teppichfußboden wurde nach dem Auszug der Beklagten von dem Nachmieter nicht übernommen. Die Beklagten erklärten sich bereit, die Kosten für die Aufnahme des Teppichbodens sowie die Beiarbeitung des Parkettbodens zu übernehmen.