BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; SGB III § 105; SGB III § 106 Abs. 1; SGB III § 106 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3267/13
LAG München - Urteil vom 07.10.2014 (9 Sa 253/14) - DRsp Nr. 2016/14514
LAG München, Urteil vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 253/14
DRsp Nr. 2016/14514
Auslegung eines dreiseitigen Vertrages zur Vereinbarung eines Zuschusses für Zeiten des Bezugs von Transferkurzarbeitergeldunbegründete Arbeitnehmerklage auf Zahlung eines Bruttoentgelts)1. Bestimmt ein dreiseitiger Vertrag zur Begründung eines Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses, dass „der Arbeitnehmer .. unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit .. bis zu seinem Ausscheiden monatlich 75 % seines Bruttomonatseinkommens“ erhält und dass „während des Zeitraums des Bezuges von Transfer - Kurzarbeitergeld .. das Entgelt aus zwei Auszahlungskomponenten“ besteht („KUG-Leistung“ und „KUG-Zuschuss“), „die als Nettoentgelt gezahlt werden, welches sich aus 75 % des Bruttomonatseinkommens errechnet“, kann dem damit verfolgten Zweck, durch den Bezug von Transferkurzarbeitergeld der Verlust des Arbeitsplatzes für die Arbeitnehmer unter Nutzung der „KUG-Leistungen“ der Agentur für Arbeit und eines zusätzlich bezahlten Betrags abzufedern, nur durch die Vereinbarung eines „KUG-Zuschusses“ Rechnung getragen werden und nicht durch die Vereinbarung eines Bruttogehalts.
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