LAG München - Urteil vom 13.02.2013
10 Sa 879/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 328 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4384/11

LAG München - Urteil vom 13.02.2013 (10 Sa 879/12) - DRsp Nr. 2014/9774

LAG München, Urteil vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 879/12 - Aktenzeichen 10 Sa 880/12 - Aktenzeichen 10 Sa 881/12 - Aktenzeichen 10 Sa 882/12 - Aktenzeichen 10 Sa 883/12

DRsp Nr. 2014/9774

1. Es wird angenommen, dass die dynamische Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden ist. 2. Ein zwischen dem früheren kommunalen Krankenhausträger und der Betriebserwerberin abgeschlossener Personalüberleitungsvertrag ist ein wirksamer Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn er den Mitarbeitern ein Wahlrecht gibt, ob ein Tarifwerk angewendet wird oder nicht.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 08.08.2012 - 2 Ca 4384/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 328 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen, welche sich nur bei einer dynamischen Fortgeltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes ergeben.

Die Beklagte gehört zu einem bekannten Klinikkonzern. Mit Wirkung zum 01.01.2002 übernahm sie von der Stadt B. T. das Städtische Krankenhaus, welches zuvor als kommunaler Eigenbetrieb geführt wurde.