"Die AntrG. haben Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, weil sie den Ausbau über die in dem Aufteilungsplan eingezeichnete rote Grenzlinie hinaus erstreckt haben. Der Ausbau der Sondernutzungsfläche ragt in die der Wohnungseigentümergemeinschaft zum gemeinschaftlichen Gebrauch zustehende Bodenkammer hinein. ...
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