KG - Beschluss vom 28.05.1999
24 W 9020/97
Normen:
WEG § 13 Abs. 2 Satz 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 912 § 1004 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)340a-c
WuM 2000, 94
ZMR 2000, 331

Lage, Größe und Umfang eines Sondernutzungsrechts

KG, Beschluss vom 28.05.1999 - Aktenzeichen 24 W 9020/97

DRsp Nr. 2003/16202

Lage, Größe und Umfang eines Sondernutzungsrechts

»1. Lage und Größe eines im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts sind durch Auslegung des Grundbuchs, insbesondere der in der Bewilligungserklärung in zulässiger Weise in Bezug genommenen Urkunden zu ermitteln. 2. Die Wohnungseigentümer können in entsprechender Anwendung der Regeln über den entschuldigten Überbau verpflichtet sein, einen vom Sondernutzungsberechtigten verursachten Überbau der Begrenzung der Sondernutzungsfläche zu dulden (im konkreten Fall verneint). 3. Grundsätze von Treu und Glauben schließen den Beseitigungsanspruch im Regelfall nicht aus, können jedoch einen Aufschub seines Vollzuges gegen Sicherheitsleistung rechtfertigen.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 2 Satz 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 912 § 1004 ;

Gründe (Auszug):

"Die AntrG. haben Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, weil sie den Ausbau über die in dem Aufteilungsplan eingezeichnete rote Grenzlinie hinaus erstreckt haben. Der Ausbau der Sondernutzungsfläche ragt in die der Wohnungseigentümergemeinschaft zum gemeinschaftlichen Gebrauch zustehende Bodenkammer hinein. ...