BVerwG - Urteil vom 16.10.2013
8 C 21.12
Normen:
GewO § 33c; GewO § 33d Abs. 1 S. 1; GewO § 33h Nr. 1-3; StGB § 284; GlüStV § 3 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 37 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 74 Nr. 11;
Fundstellen:
BVerwGE 148, 146
MMR 2014, 13
NVwZ 2014, 889
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 6 S 389/11
VG Karlsruhe, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3226/09

Landesrechtliche Regelung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit als Glücksspiele i.S.d. § 284 StGB (hier: Managerspiel im Internet als Glücksspiel); Verlangen von Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV

BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 8 C 21.12

DRsp Nr. 2014/1135

Landesrechtliche Regelung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit als Glücksspiele i.S.d. § 284 StGB (hier: "Managerspiel" im Internet als Glücksspiel); Verlangen von Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV

1. § 33h Nr. 3 i.V.m. § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO lässt für eine landesrechtliche Regelung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit als der von § 33c GewO erfassten Spiele an Spielgeräten nur Raum, wenn diese anderen Spiele Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind.2. Ein Entgelt wird im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt, wenn zwischen ihm und der Gewinn-/Verlustmöglichkeit ein notwendiger Zusammenhang in der Weise besteht, dass keine weiteren Umstände für die Realisierung der Gewinn-/Verlustmöglichkeit hinzutreten müssen.

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. November 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 im Internet unter der Domain www... angebotene "Managerspiel" kein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GewO § 33c; GewO § 33d Abs. 1 S. 1; GewO § 33h Nr. 1-3; StGB § 284; GlüStV § 3 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 37 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 74 Nr. 11;