BGH - Urteil vom 10.04.2019
VIII ZR 250/17
Normen:
HeizkostenV § 1; HeizkostenV § 10; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 415 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 792
NJW-RR 2019, 977
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5/14
OLG Zweibrücken, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 75/15

Leistung eines Nachzahlungsbetrags aus der von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks erstellten Jahresabrechnung durch Beziehen der Heizenergie des Nachbarn aufgrund vertraglicher Vereinbarung; Nachkommen einem Verlangen nach Einsichtnahme in die der Jahresabrechnung zugrundeliegenden Belege; Abweisung einer von dem Rechnungsteller gleichwohl erhobenen Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags als derzeit unbegründet

BGH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 250/17

DRsp Nr. 2019/7160

Leistung eines Nachzahlungsbetrags aus der von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks erstellten Jahresabrechnung durch Beziehen der Heizenergie des Nachbarn aufgrund vertraglicher Vereinbarung; Nachkommen einem Verlangen nach Einsichtnahme in die der Jahresabrechnung zugrundeliegenden Belege; Abweisung einer von dem Rechnungsteller gleichwohl erhobenen Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags als derzeit unbegründet

Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks, der von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, ist zur Leistung eines Nachzahlungsbetrags, der sich aus der von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks erstellten Jahresabrechnung ergibt, nicht verpflichtet, solange und soweit letzterer einem Verlangen nach Einsichtnahme in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege nicht nachgekommen ist. Eine von dem Rechnungsteller gleichwohl erhobene Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags ist als derzeit unbegründet abzuweisen (Bestätigung und Fortentwicklung des Senatsurteils vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 24 ff.).

Tenor