BGH - Urteil vom 14.06.2017
IV ZR 161/16
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB §§ 535 ff.;
Fundstellen:
DAR 2017, 704
NJW-RR 2017, 992
NZM 2018, 53
r+s 2017, 421
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 139 C 96/15
LG Köln, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 31/15

Leistungsbegehren aus einer Reiserücktrittsversicherung; Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB); Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse; Übernahme der Verpflichtung zur Verschaffung einer Ferienwohnung für einen bestimmten Zeitraum durch den Vertragspartner; Anforderungen an die Einordnung einer einzeln gebuchten Transport- oder Mietleistung als versicherte Reise

BGH, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen IV ZR 161/16

DRsp Nr. 2017/8277

Leistungsbegehren aus einer Reiserücktrittsversicherung; Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB); Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse; Übernahme der Verpflichtung zur Verschaffung einer Ferienwohnung für einen bestimmten Zeitraum durch den Vertragspartner; Anforderungen an die Einordnung einer einzeln gebuchten Transport- oder Mietleistung als versicherte Reise

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Ist die von einem Reiserücktrittsversicherer verwendete Klausel unklar, so gehen die Zweifel bei ihrer Auslegung zu Lasten des Versicherers.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB §§ 535 ff.;

Tatbestand

Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Versicherungsnehmer) Ansprüche aus einer Reise rücktrittsversicherung geltend, die der Versicherungsnehmer bei der Beklagten im Jahre 2006 abgeschlossen hatte.