BGH - Urteil vom 11.12.1991
XII ZR 63/90
Normen:
BGB § 242, §§ 537 ff., § 581 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 157 Ergänzende Auslegung 14
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 27
BGHR ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1 Hilfsantrag 1
DRsp I(133)463b-c
NJW-RR 1992, 267
WM 1992, 583
WuM 1992, 313
ZMR 1992, 239

Leistungsstörungen bei langfristigem Pachtvertrag zum Gesteinsabbau

BGH, Urteil vom 11.12.1991 - Aktenzeichen XII ZR 63/90

DRsp Nr. 1993/886

Leistungsstörungen bei langfristigem Pachtvertrag zum Gesteinsabbau

Störungen des Vertragszwecks im Verlauf eines langfristigen Pachtvertrags, der den Gesteinsabbau auf einem Grundstück zum Gegenstand hat: a. keine Heranziehung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) im Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften der §§ 537 ff. (§ 581 Abs. 2) BGB; b. mögliche Einordnung öffentlich-rechtlicher Hindernisse und Beschränkungen des Gebrauchs oder der Nutzung der Pachtsache als Mangel i.S. der §§ 537 ff. BGB.

Normenkette:

BGB § 242, §§ 537 ff., § 581 Abs. 2 ;

b-c. »Das BerGer. hat dem Klagebegehren [Verlängerung des auf 30 Jahre abgeschlossenen - am 30.9.1987 ausgelaufenen - Pachtvertrages, durch den das beklagte Land der Klägerin den Abbau von Rohdolomit in einem Steinbruch gestattete, um weitere 25 Jahre] im Wege der Anpassung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im wesentlichen stattgegeben. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.