BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 144/18
Normen:
ZPO § 323; ZPO § 524; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 344/17
ArbG Aachen, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2143/16

Letztmöglicher Zeitpunkt der Einlegung einer AnschlussberufungAuslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 144/18

DRsp Nr. 2020/2440

Letztmöglicher Zeitpunkt der Einlegung einer Anschlussberufung Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Oktober 2017 - 10 Sa 344/17 - teilweise aufgehoben und neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16. Februar 2017 - 6 Ca 2143/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 1.553,78 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 55,01 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 194,16 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 16,18 Euro ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen.