"Der Kl. stand ein Anspruch auf Räumung der Wohnung gegen die Bekl. zu, sofern die Parteien einen Vertrag zur Aufhebung des Mietvertrages geschlossen haben. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch ohne Einhaltung der für eine einseitige Kündigung erforderlichen Schriftform [§ 564 b Abs. 1 Satz 1 BGB] wirksam (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdn. 341). Auch die im Mietvertrag unter § 24 Ziff. 2 enthaltene Klausel, derzufolge Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages der Schriftform bedürfen, steht der Wirksamkeit eines nur mündlich geschlossenen Mietaufhebungsvertrages nicht entgegen. Der Schutz- und Warnfunktion, die der Schriftformklausel zukommt, bedarf es wegen der Eindeutigkeit der Vereinbarung nicht, wenn die Parteien den Mietvertrag nicht nur ändern, sondern aufheben wollen. Aus diesem Grunde erstreckt sich das vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis bei Änderungen oder Ergänzungen nicht auf die Aufhebung des Mietvertrages (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 51. Aufl., § 566 Rdn. 15)."
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