LG Aachen - Beschluß vom 02.12.1992
7 S 388/92
Normen:
BGB § 125, § 535, § 564a, § 566 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)506a
WuM 1993, 734

LG Aachen - Beschluß vom 02.12.1992 (7 S 388/92) - DRsp Nr. 1995/2042

LG Aachen, Beschluß vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 7 S 388/92

DRsp Nr. 1995/2042

Grundsätzlich Wirksamkeit eines mündlich abgeschlossenen Mietaufhebungsvertrags (Notwendigkeit der Schriftform weder gem. § 564a Abs. 1 BGB noch aufgrund für Mietvertragsänderungen vereinbarten Schriftform-Erfordernisses).

Normenkette:

BGB § 125, § 535, § 564a, § 566 ;

Gründe (Auszug):

"Der Kl. stand ein Anspruch auf Räumung der Wohnung gegen die Bekl. zu, sofern die Parteien einen Vertrag zur Aufhebung des Mietvertrages geschlossen haben. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch ohne Einhaltung der für eine einseitige Kündigung erforderlichen Schriftform [§ 564 b Abs. 1 Satz 1 BGB] wirksam (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdn. 341). Auch die im Mietvertrag unter § 24 Ziff. 2 enthaltene Klausel, derzufolge Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages der Schriftform bedürfen, steht der Wirksamkeit eines nur mündlich geschlossenen Mietaufhebungsvertrages nicht entgegen. Der Schutz- und Warnfunktion, die der Schriftformklausel zukommt, bedarf es wegen der Eindeutigkeit der Vereinbarung nicht, wenn die Parteien den Mietvertrag nicht nur ändern, sondern aufheben wollen. Aus diesem Grunde erstreckt sich das vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis bei Änderungen oder Ergänzungen nicht auf die Aufhebung des Mietvertrages (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 51. Aufl., § 566 Rdn. 15)."

Fundstellen
DRsp I(133)506a
WuM 1993, 734