Die Beklagten sind Mieter der im 3. Obergeschoss des Hauses der Klägerin in ... . Nach dem Innalt des geschlossenen Mietvertrages sind die Beklagten zu Vorauszahlungen für die Nebenkosten in Höhe von 181,-- DM monatlich verpflichtet. Der Klägerin obliegt es, über die Nebenkosten jährlich eine Abrechnung zu erteilen.
Am 06.05.1985 erteilte die Klägerin für die vorausgegangene Abrechnungsperiode eine Nebenkostenabrechnung. Für die Beklagtenerrechnete sich hinsichtlich der Nebenkosten ein Betrag von 1.352,76 DM. Hinzugezogen wurden die ermittelten Heizkosten in Höhe von 666,25 DM. Demzufolge ergab sich bei den von den Beklagten getätigten Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 2.172,-- DM ein Guthaben zugunsten der Beklagten in Höhe von 152,99 DM. Über diesen Betrag erteilte die Klägerin den Beklagten einen Verrechnungsscheck, der eingelöst wurde.
Die Ermittlung der Heizkosten, welche die Klägerin einer in diesem Bereich tätigen Firma übertragen hatte, war fehlerhaft. Der abzurechnende Zeitraum war falsch bestimmt. Ferner waren Namen vertauscht, so dass der individuelle Verbrauch nicht den entsprechenden Mietvertragsparteien zugerechnet werden konnte.
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