Die Berufung der Kläger ist zulässig, da sie insbesondere an sich statthaft ist sowie form- und fristgerecht eingelegt und .auch begründet wurde.
Soweit die Kläger im Berufungsverfahren ihren Antrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, umgestellt haben, handelt, es sich um eine auch in der Berufungsinstanz wegen seiner Sachdienlichkeit zulässige Klageänderung (§ 523, 263 ZPO). In der Sache hat die Berufung der Kläger jedoch keinen Erfolg.
Die Klage war von Anfang an unbegründet, d.h. bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisse durch die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Ehemann der Beklagten zum 31.05.1987 (Bl. 47 d.A), da die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Annahme des Angebots der Kläger auf Abschluss eines Mietvertrages mit gleichem Inhalt wie der Mietvertrag des Ehemanns der Beklagten mit den Klägern vom 20.05.1985 (Bl. 3, 4 d.A.) haben.
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