LG Arnsberg - Urteil vom 08.02.1994
5 S 229/93
Fundstellen:
MDR 1994, 577
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 18.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 267/93

LG Arnsberg - Urteil vom 08.02.1994 (5 S 229/93) - DRsp Nr. 2002/9168

LG Arnsberg, Urteil vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 5 S 229/93

DRsp Nr. 2002/9168

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Entfernung der ihrerseits auf dem Dach des Hauses angebrachten Parabolantenne verurteilt.

Die Anbringung der Antenne auf dem Dach des Hauses stellt einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjektes dar, den die Klägerin unterbinden kann. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass nach dem zwischen den Parteien bestehenden Dauernutzungsvertrag das Aufstellen und Betreiben von Parabolantennen nicht gestattet ist.