LG Augsburg - Beschluss vom 04.05.1966
4 T 73/66
Fundstellen:
AnwBl 1966, 232
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 30.03.1966 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 461/66

LG Augsburg - Beschluss vom 04.05.1966 (4 T 73/66) - DRsp Nr. 2001/14161

LG Augsburg, Beschluss vom 04.05.1966 - Aktenzeichen 4 T 73/66

DRsp Nr. 2001/14161

Gründe:

Gegenstand der Klage war eine Forderung wegen Zählung von Mietrückständen anlässlich verschiedener Mieterhöhungen und Räum der Wohnung. In der Klage ist davon ausgegangen worden, dass die Monatsmiete zuletzt 313,30 DM betragen habe.

Das Amtsgericht Augsburg hat durch Beschluss vom 30.03.1966 den Streitwert auf 1.475,89 DM + 12 x 242,30 DM = 4.383,44 DM festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des RA ... vom 07.04.1966 mit der er beantragt, entsprechend seinem ursprünglichen Antrag den Streitwert auf 5.235,49 DM festzusetzen.

Es sei nämlich von den geltend gemachten Beträgen, also von den Klagebehauptungen auszugehen, nicht jedoch aus jenem Wert, der der Urteilsfindung für die Bemessung der Geldforderung zu Grunde gelegt worden sei.

Die Beschwerde ist für den Prozessvertreter der Kläger kraft eigenen Rechtes gegeben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag zwischen den sich auf Grund der Festsetzung ergebenden Gebühren und den nach dem in Anspruch genommenen Streitwert ist die Beschwerde auch im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 567 Abs. 2 ZPO) zulässig.