LG Bayreuth - Beschluss vom 21.07.1977
3 T 66/77
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 24.05.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 521/76

LG Bayreuth - Beschluss vom 21.07.1977 (3 T 66/77) - DRsp Nr. 2002/9171

LG Bayreuth, Beschluss vom 21.07.1977 - Aktenzeichen 3 T 66/77

DRsp Nr. 2002/9171

Gründe:

I.

Die Kläger haben gegen den Beklagten und dessen Ehefrau Klage auf Räumung eines Wohnhauses erhoben und sich dabei auf ihr Eigentum an dem Wohnhaus und auf beendete (Wohnungs-Leihe gestützt. In der Klage ist auch ausgeführt, dass kein Mietverhältnis bestehe. Der Beklagte hat u.a. eingewandt, dass ein Mietverhältnis sehr wohl bestehe. Den Streitwert dieses Rechtsstreits hat das Amtsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 24.05.1977, auf den Bezug genommen wird, nach dem Verkehrswert des zu räumenden Hauses auf 175.000 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte am 28.06.1977 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1.) Die Beschwerde des Beklagten, der gemäß Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 24.05.1977 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 25 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 GKG, § 567 ff. ZPO, insbesondere auch § 567 Abs. 2 ZPO). Klarzustellen ist, dass nur der Beklagte ... Beschwerdeführer ist, nicht auch seine durch Teilversäumnisurteil verurteilte Ehefrau. Denn diese war anwaltschaftlich nicht vertreten, die Beschwerde aber haben die anwaltschaftlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten ... eingelegt, die nur diesen Beklagten vertreten.

2.) Die Beschwerde ist zum weit überwiegenden Teil begründet.