I.
Die Kläger haben gegen den Beklagten und dessen Ehefrau Klage auf Räumung eines Wohnhauses erhoben und sich dabei auf ihr Eigentum an dem Wohnhaus und auf beendete (Wohnungs-Leihe gestützt. In der Klage ist auch ausgeführt, dass kein Mietverhältnis bestehe. Der Beklagte hat u.a. eingewandt, dass ein Mietverhältnis sehr wohl bestehe. Den Streitwert dieses Rechtsstreits hat das Amtsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 24.05.1977, auf den Bezug genommen wird, nach dem Verkehrswert des zu räumenden Hauses auf 175.000 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte am 28.06.1977 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1.) Die Beschwerde des Beklagten, der gemäß Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 24.05.1977 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt (§
2.) Die Beschwerde ist zum weit überwiegenden Teil begründet.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|