LG Berlin vom 04.07.1985
61 S 17/85
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 4, § 10; MHG § 2 Abs.2, Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(133)300c
MDR 1985, 1030
MDR 1985, 387
WuM 1985, 311

LG Berlin - 04.07.1985 (61 S 17/85) - DRsp Nr. 1992/10910

LG Berlin, vom 04.07.1985 - Aktenzeichen 61 S 17/85

DRsp Nr. 1992/10910

Wirksame Mieterhöhung aufgrund vorbehaltloser Zahlung des in einem unzureichend begründeten Erhöhungsverlangen geforderten Mietzinses über mehrere Monate.

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 4, § 10; MHG § 2 Abs.2, Abs.3;

zutreffend ist zwar, daß das Mieterhöhungsverlangen den Erfordernissen des § 2 des MHG [Miethöheregelungsgesetz = Art. 3 d. 2. WKSchG] nicht entsprach und deshalb ungeeignet war, Grundlage eines Mieterhöhungsverfahrens (Zustimmungsverfahrens) gemäß dieser Bestimmung

zu sein. Daraus folgt aber nicht, daß das Schreiben rechtlich ohne jede Wirkung war. Denn der Umstand, daß zwingend vorgeschriebene Erfordernisse des MHG nicht eingehalten waren, schließt nicht aus, das Schreiben der Kl. [womit sie um Einverständniserklärung mit der erhöhten Miete ab 1. 1. 82 bat] als »einfaches« Angebot zu werten, den Mietzins zu erhöhen. ...