zutreffend ist zwar, daß das Mieterhöhungsverlangen den Erfordernissen des § 2 des MHG [Miethöheregelungsgesetz = Art.
zu sein. Daraus folgt aber nicht, daß das Schreiben rechtlich ohne jede Wirkung war. Denn der Umstand, daß zwingend vorgeschriebene Erfordernisse des MHG nicht eingehalten waren, schließt nicht aus, das Schreiben der Kl. [womit sie um Einverständniserklärung mit der erhöhten Miete ab 1. 1. 82 bat] als »einfaches« Angebot zu werten, den Mietzins zu erhöhen. ...
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