LG Berlin - Beschluß vom 02.12.1991
67 T 136/91
Normen:
BGB § 535 ; ZPO § 114 S. 1, § 511a, § 567 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 380

LG Berlin - Beschluß vom 02.12.1991 (67 T 136/91) - DRsp Nr. 1995/5096

LG Berlin, Beschluß vom 02.12.1991 - Aktenzeichen 67 T 136/91

DRsp Nr. 1995/5096

1. Der Rechtszug über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe kann - auch nach Änderung des § 567 ZPO durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz - nicht weiter reichen als der Rechtszug der Hauptsache. 2. Weicht das Amtsgericht bei der Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers im Prozeßkostenhilfeverfahren von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab, kann die Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung in einer Wohnraummietsache, in der in der Hauptsache die Beschwer in Höhe von 1.200 DM nicht überschritten wird, auch nicht in entsprechender Anwendung des § 511a Abs. 2 ZPO als zulässig angesehen werden.

Normenkette:

BGB § 535 ; ZPO § 114 S. 1, § 511a, § 567 Abs. 3 ;
Fundstellen
WuM 1992, 380