LG Berlin - Beschluss vom 06.02.1989
61 T 115/88
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 04.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 448/88

LG Berlin - Beschluss vom 06.02.1989 (61 T 115/88) - DRsp Nr. 2002/9198

LG Berlin, Beschluss vom 06.02.1989 - Aktenzeichen 61 T 115/88

DRsp Nr. 2002/9198

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, denn sie ging nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses bei Gericht ein und in der Hauptsache wäre die Berufung statthaft gewesen. Als Beschwerdewert im Sinne des § 511 a ZPO ist das Dreifache des Betrages anzusehen, den die verlangte Mietzinserhöhung jährlich ausmacht (vgl. LG Berlin WM 1987, 60).