LG Berlin - Beschluss vom 17.01.1975
63 T 75/74
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 25.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 773/74

LG Berlin - Beschluss vom 17.01.1975 (63 T 75/74) - DRsp Nr. 2002/9219

LG Berlin, Beschluss vom 17.01.1975 - Aktenzeichen 63 T 75/74

DRsp Nr. 2002/9219

Gründe:

Die Klägerin ist auf Grund eines schriftlichen Vertrages vom 20. Juni 1954 Mieterin einer 93 qm großen 3-Zimmer-Wohnung im Vorderhaus, 4. Etage links in B.; dieses Haus steht im Eigentum des Beklagten. Dabei handelt es sich um einen mit Ofenheizung ausgestatteten, preisgebundenen Altbau, die Miete betrug zum 01. Juli 1974 monatlich DM 156,33.

Die Klägerin hat Klage erhoben mit folgenden Anträgen:

Ausgehend von dem in dem Schriftsatz des Beklagten vom 15. November 1974 genannten Werten hat das Amtsgericht Schöneberg den Streitwert durch den angefochtenen Beschluss auf

18.020 DM

festgesetzt. Diesen Betrag hat das Gericht wie folgt berechnet:

4 Fenster à 680 DM zuzügl. Mehrwertsteuer; 3.020 DM

Dachreparatur; 13.000 DM

Schönheitsreparaturen; 2.000 DM

= 18.020 DM

1. Der Beklagte wird verurteilt, das über der Wohnung der Klägerin in B., Vorderhaus, 4. Tr. links, befindliche Dach so abzudichten, dass Regen nicht mehr in die Wohnung der Klägerin dringen kann.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die im großen und im kleinen Wohnzimmer der Wohnung befindlichen Fenster zu erneuern, hilfsweise diese so abzudichten, dass ein Eindringen von Regen- oder Niederschlagswasser ausgeschlossen ist.