LG Berlin - Beschluss vom 17.10.1985
61 T 55/85
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.08.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 150/85

LG Berlin - Beschluss vom 17.10.1985 (61 T 55/85) - DRsp Nr. 2002/9210

LG Berlin, Beschluss vom 17.10.1985 - Aktenzeichen 61 T 55/85

DRsp Nr. 2002/9210

Gründe:

Die nach § 91 a Abs. 2 der ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, denn er wäre - hätte der Rechtsstreit sich nicht erledigt - im Streitfall unterlegen gewesen. Die Vornahmeklage war nämlich nach § 536 BGB begründet, wonach der Vermieter verpflichtet ist, die vermietete Sache in einen dem vertragsgemäßen Zweck entsprechenden Zustand zu erhalten.