LG Berlin - Beschluß vom 19.06.1997
61 S 485/96
Normen:
BGB § 571, § 580 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 433
WuM 1998, 87
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 304/95

LG Berlin - Beschluß vom 19.06.1997 (61 S 485/96) - DRsp Nr. 1998/7421

LG Berlin, Beschluß vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 61 S 485/96

DRsp Nr. 1998/7421

Es soll wegen grundsätzlicher Bedeutung ein Rechtsentscheid des Kammergerichts zu folgender Frage eingeholt werden: Ist der Wohnungseigentümer alleiniger Vermieter und deshalb allein aktivlegitimiert, von dem Mieter Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung und rückständigen Mietzins zu verlangen, obwohl die Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist und zusammen mit der Wohnung ein Keller vermietet ist, der nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht?

Normenkette:

BGB § 571, § 580 ; ZPO § 541 ;

Gründe:

I. Der zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Mietzinsen sowie Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen sowie aus positiver Forderungsverletzung.

1. Der Beklagte schloß am 26. Januar 1988 als Mieter mit der ... mbH & Co. Immobilien KG als Eigentümerin und Vermieterin des Hausgrundstücks D.-Straße 10 in ... Berlin, mit Wirkung ab dem 01. Februar 1988 einen Mietvertrag über die dortselbst im 5. Obergeschoß rechts belegene Wohnung mit der Nummer 26.