I. Der zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Mietzinsen sowie Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen sowie aus positiver Forderungsverletzung.
1. Der Beklagte schloß am 26. Januar 1988 als Mieter mit der ... mbH & Co. Immobilien KG als Eigentümerin und Vermieterin des Hausgrundstücks D.-Straße 10 in ... Berlin, mit Wirkung ab dem 01. Februar 1988 einen Mietvertrag über die dortselbst im 5. Obergeschoß rechts belegene Wohnung mit der Nummer 26.
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