LG Berlin - Beschluß vom 23.02.1998
61 S 226/97
Normen:
BGB § 571 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
GE 1998, 491
WuM 1998, 340
WuM 1998, 340 (LS)
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 554/96

LG Berlin - Beschluß vom 23.02.1998 (61 S 226/97) - DRsp Nr. 1998/16291

LG Berlin, Beschluß vom 23.02.1998 - Aktenzeichen 61 S 226/97

DRsp Nr. 1998/16291

Vorlegungsfrage: Ist die aus einem Gesellschafterwechsel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts folgende Veränderung der Gesamthand bezüglich des vermieteten Grundvermögens der Gesellschaft als Veräußerung im Sinne des § 571 BGB (analog) zu behandeln?

Normenkette:

BGB § 571 ; MHG § 2 ;

Gründe:

I. Der zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung nach § 2 MHG.

Der Beklagte schloß am 15.Mai 1975 als Mieter mit Frau M. M., der damaligen Eigentümerin des Hauses E.-Straße 9 in ... Berlin, einen Mietvertrag über die Wohnung im 3. Obergeschoß dieses Hauses. Frau M. veräußerte das Hausgrundstück an Herrn R. und die ... GmbH als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die neuen Eigentümer wurden aufgrund der Auflassung vom 17.März 1993 am 11. November 1993 in das Grundbuch eingetragen. Am 13. Juli 1995 wurde sodann eingetragen, daß die Kläger zu 2. bis 29., die inzwischen als Gesellschafter in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetreten waren, durch Anwachsung Gesamthandseigentum an dem Grundstück erlangt hatten. Der Gesellschafter R. schied aus der Gesellschaft aus. Die Anwachsung seines Anteils am Gesamthandseigentum zugunsten der übrigen Gesellschafter wurde am 2. August 1995 in das Grundbuch eingetragen.