LG Berlin - Beschluss vom 27.04.1989
1 T 5/89; 1 T 6/89
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg - Beschluss vom 28. und 30. Dezember 1988 - 9 C 769/88 -,

LG Berlin - Beschluss vom 27.04.1989 (1 T 5/89; 1 T 6/89) - DRsp Nr. 2002/9196

LG Berlin, Beschluss vom 27.04.1989 - Aktenzeichen 1 T 5/89; 1 T 6/89

DRsp Nr. 2002/9196

Gründe:

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a Abs. 1 ZPO zu tragen; denn die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 28. und 30. Dezember 1988 ist zulässig und begründet. Dem Kläger stand hinsichtlich der in Streit befindlichen Wohnung kein "die Veräußerung hinderndes Recht" im Sinne des § 771 Abs. 1 BGB. zu. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts nicht, dass gegen den Ehegatten eines zur Räumung verurteilten alleinigen Mieters ein eigener Räumungstitel erforderlich ist. Vielmehr kann und muss der Gerichtsvollzieher bei der Räumung auch die Familienangehörigen, insbesondere auch den Ehegatten des Schuldners mit aus dem Besitz entsetzen (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 885 Anm. 1 b m.w.N.).