Die klagenden Mieter verlangen von dem beklagten Vermieter Rückzahlung vermeintlich überzahlten Mietzinses in Höhe von monatlich 354,54 DM zuzüglich weiterer 0,33 DM, insgesamt 7.091,13 DM, hauptsächlich für den Zeitraum von August 1989 bis März 1991 und hilfsweise Rückzahlung einer überhöhten Kaution und überhöhten Mietzinses in der Folgezeit. Der Beklagte verlangt hilfswiderklagend die Feststellung, dass sich der von den Klägern geschuldete Bruttokaltmietzins seit dem 01. Oktober 1993 auf 593,67 DM belaufe.
Die Kläger zahlten eine Kaution in Höhe von 2.312,70 DM und vom 01. August 1989 bis zum 18. Februar 1994 unverändert den vereinbarten Mietzins in Höhe von monatlich 800,90 DM bruttokalt.
Der Beklagte erstattete ihnen wegen Mietpreisüberhöhung für diesen Zeitraum monatlich 87,11 DM, insgesamt 4.791,05 DM. Nach Feststellung der Kammer betrug die ortsübliche Vergleichsmiete vom 01. August 1989 bis zum 01. April 1990 368,99 DM bruttokalt. Am 01. Oktober 1991 betrug die ortsübliche Vergleichsmiete 398,49 DM bruttokalt. Am 01. Oktober 1993 betrug die ortsübliche Vergleichsmiete 475,38 DM bruttokalt.
II.
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