LG Berlin - Beschluss vom 30.07.1997
63 T 83/97
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 22.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 251/96

LG Berlin - Beschluss vom 30.07.1997 (63 T 83/97) - DRsp Nr. 2002/9174

LG Berlin, Beschluss vom 30.07.1997 - Aktenzeichen 63 T 83/97

DRsp Nr. 2002/9174

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer bemisst sich der Gebührenstreitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach dem 36-fachen Monatsbetrag der voraussichtlichen Mieterhöhung. Ein Rückgriff auf die Regelung des § 16 Abs. 5 GKG, der bei einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHG aus sozialpolitischen Erwägungen maximal den 12-fachen Monatsbetrag zulässt, kommt nach Ansicht der Kammer hier nicht in Betracht. Denn insoweit fehlt es an einer sachlichen Vergleichbarkeit dieser beiden Gegenstände. Zudem kommt es infolge der zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen zu einem dauernden Erfolg, dessen Bewertung allein mit dem 12-fachen Monatsbetrag nicht hinreichend berücksichtigt ist. In Fällen, wie dem vorliegenden, ist für die Bemessung des Gebührenstreitwertes nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO das Interesse des Vermieters an der Modernisierung maßgebend, das über das bloße Interesse an einer Mieterhöhung hinausgeht. Denn infolge der Modernisierungsmaßnahmen kommt es zu einer Änderung des Vertragsgegenstandes und zu einer dauernden Wertverbesserung des Eigentums der Kläger.

Vorinstanz: AG Berlin-Tiergarten, vom 22.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 251/96