LG Berlin - Beschluß vom 30.11.1995
67 S 158/95
Normen:
BGB § 536, § 541a;
Fundstellen:
DRsp I(133)569a
NJW-RR 1996, 1163
NJWE-MietR 1996, 243
WuM 1996, 143

LG Berlin - Beschluß vom 30.11.1995 (67 S 158/95) - DRsp Nr. 1996/29287

LG Berlin, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 67 S 158/95

DRsp Nr. 1996/29287

Den Wohnungsmieter trifft bei der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache durch den Vermieter lediglich eine Duldungspflicht; er ist nicht verpflichtet, seinerseits vorbereitende Arbeiten zur Erleichterung der Erhaltungsmaßnahmen (Umräumen und Demontage von Einrichtungsgegenständen) durchzuführen.

Normenkette:

BGB § 536, § 541a;

Sachverhalt:

Der Kl. (Mieter) verlangte von den Bekl. (Vermieter) einen Vorschuß für die Beseitigung eines Defekts an der Heizung in der Mietwohnung. Die Bekl. waren der Ansicht, die Reparaturarbeiten erst durchführen lassen zu müssen, nachdem der Kl. von ihm eingebaute Einrichtungen demontiert hatte. Ohne die Entfernung der Einrichtungen war eine Reparatur der Heizung unstreitig nicht möglich.

Gründe (Auszug):