Der Kl. (Mieter) verlangte von den Bekl. (Vermieter) einen Vorschuß für die Beseitigung eines Defekts an der Heizung in der Mietwohnung. Die Bekl. waren der Ansicht, die Reparaturarbeiten erst durchführen lassen zu müssen, nachdem der Kl. von ihm eingebaute Einrichtungen demontiert hatte. Ohne die Entfernung der Einrichtungen war eine Reparatur der Heizung unstreitig nicht möglich.
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