AG Schöneberg, vom 01.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 406/88
LG Berlin - Beschluss vom 31.10.1988 (63 T 123/88) - DRsp Nr. 2002/9200
LG Berlin, Beschluss vom 31.10.1988 - Aktenzeichen 63 T 123/88
DRsp Nr. 2002/9200
Gründe
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Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 9 Abs. 2BRAGO, § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig. Sie führt zur des angefochtenen Beschlusses.
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