Die Kläger sind seit dem 01. Juli 1984 Mieter einer Wohnung im Hause der Beklagten in ... , .... Der Vormieter hatte die Wohnung mit Teppichboden ausgelegt, den die Kläger von ihm kauften. Im April 1987 hoben die Kläger den Teppichboden auf. Dabei stellten sie fest, dass der darunter befindliche Parkettfußboden im Berliner Zimmer und in den vorderen zwei Zimmern durch alte Farbreste ganzflächig verschmutzt und so stark angegraut war, dass er sich mit Haushaltsmitteln nicht mehr reinigen ließ. In zwei Ecken, in denen vormals Öfen gestanden hatten, war der Fußboden lediglich mit Zement ausgegossen. Im Flur fehlten einige Holzstäbe; an deren Stelle waren dort Bleche eingesetzt worden.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Instandsetzung des Parkettfußbodens. Durch das am 19. Oktober 1987 verkündete Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter und beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner entsprechend ihren Anträgen der Klageschrift zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|