LG Berlin - Urteil vom 05.03.1999
64 S 323/98
Normen:
MHG § 3 Abs. 1, Abs. 3, § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)683d-f
ZMR 1999, 401

LG Berlin - Urteil vom 05.03.1999 (64 S 323/98) - DRsp Nr. 2000/1651

LG Berlin, Urteil vom 05.03.1999 - Aktenzeichen 64 S 323/98

DRsp Nr. 2000/1651

a. Eine Erhöhung des Mietzinses gem. § 3 MHG erfordert im Falle von Maßnahmen zur Wärmedämmung, daß in der Erhöhungserklärung im einzelnen dargelegt wird, inwieweit sich eine Einsparung von Heizenergie ergibt. Dies wird in der Regel durch eine Wärmebedarfsberechnung erfolgen. b. Auch für den Einbau von Isolierglasfenstern in Küche und Bad kann mangels entscheidender Verbesserung des allgemeinen Wohnkomforts ein Modernisierungszuschlag gem. § 3 Abs. 1 MHG nur dann verlangt werden, wenn die entsprechende Einsparung an Heizenergie dargelegt wird. c. Eine Erhöhung der Bruttokaltmiete wegen gestiegener Betriebskosten gem. § 4 Abs. 2 MHG erfordert neben der Gegenüberstellung der Kostenpositionen des Vorjahres zu denjenigen des laufenden Jahres die Erläuterung des Grundes für die Kostensteigerung.

Normenkette:

MHG § 3 Abs. 1, Abs. 3, § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(133)683d-f
ZMR 1999, 401