LG Berlin - Urteil vom 05.03.1999 (64 S 323/98) - DRsp Nr. 2000/1651
LG Berlin, Urteil vom 05.03.1999 - Aktenzeichen 64 S 323/98
DRsp Nr. 2000/1651
a. Eine Erhöhung des Mietzinses gem. § 3MHG erfordert im Falle von Maßnahmen zur Wärmedämmung, daß in der Erhöhungserklärung im einzelnen dargelegt wird, inwieweit sich eine Einsparung von Heizenergie ergibt. Dies wird in der Regel durch eine Wärmebedarfsberechnung erfolgen.b. Auch für den Einbau von Isolierglasfenstern in Küche und Bad kann mangels entscheidender Verbesserung des allgemeinen Wohnkomforts ein Modernisierungszuschlag gem. § 3 Abs. 1MHG nur dann verlangt werden, wenn die entsprechende Einsparung an Heizenergie dargelegt wird.c. Eine Erhöhung der Bruttokaltmiete wegen gestiegener Betriebskosten gem. § 4 Abs. 2MHG erfordert neben der Gegenüberstellung der Kostenpositionen des Vorjahres zu denjenigen des laufenden Jahres die Erläuterung des Grundes für die Kostensteigerung.