LG Berlin - Urteil vom 08.09.1998
63 S 192/98
Normen:
BGB § 541 b Abs. 2 ; MHG § 3 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)675c
NZM 1999, 219
ZMR 1999, 711

LG Berlin - Urteil vom 08.09.1998 (63 S 192/98) - DRsp Nr. 2000/1633

LG Berlin, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 63 S 192/98

DRsp Nr. 2000/1633

Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 541 b Abs. 2 BGB angekündigt, so ist der Mieter zur Duldung der Maßnahmen nicht verpflichtet. In diesen Fällen kann eine Mieterhöhung nach § 3 MHG nur dann verlangt werden, wenn der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen tatsächlich geduldet hat, wobei die Fälligkeit gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 MHG um sechs Monate hinausgeschoben ist. Fehlt es dagegen sowohl an einer ordnungsgemäßen Ankündigung als auch an einer Hinnahme der Arbeiten durch den Mieter, so scheidet eine Mieterhöhung nach § 3 MHG gänzlich aus.

Normenkette:

BGB § 541 b Abs. 2 ; MHG § 3 Abs. 4 ;
Fundstellen
DRsp I(133)675c
NZM 1999, 219
ZMR 1999, 711