LG Berlin - Urteil vom 11.09.1986
61 S 187/86
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 248/86

LG Berlin - Urteil vom 11.09.1986 (61 S 187/86) - DRsp Nr. 2002/9206

LG Berlin, Urteil vom 11.09.1986 - Aktenzeichen 61 S 187/86

DRsp Nr. 2002/9206

Tatbestand:

Der Kläger vermietete dem Beklagten am 30. Januar 1980 mit je einem schriftlichen Vertrag eine Wohnung sowie eine Garage, welche auf demselben Grundstück belegen sind.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Herausgabe der Garage in Anspruch, gestützt auf die Kündigung des Garagenmietverhältnisses vom 26. August 1985. Er meint, das Garagenmietverhältnis sei jederzeit unabhängig vom Bestehen des Wohnraummietverhältnisses kündbar.

Der Beklagte meint, das Mietverhältnis über die Garage sei nur unter den Voraussetzungen kündbar, unter denen die Wohnung kündbar sei. Die Kündigung seiner Mietverhältnisse könne nur einheitlich erfolgen.

Durch Urteil vom 05. Mai 1986, auf das Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses, dem Kläger am 09. Juni 1986 zugestellte Urteil, richtet sich dessen am 02. Juli 1986 eingereichte und am 09. Juli 1986 begründete Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Wegen der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen sieht die Kammer gemäß § 543 Abs. 1 der ZPO ab.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist auch begründet.