LG Berlin - Urteil vom 11.09.1987
64 S 141/87
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 02.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 626/86

LG Berlin - Urteil vom 11.09.1987 (64 S 141/87) - DRsp Nr. 2002/9202

LG Berlin, Urteil vom 11.09.1987 - Aktenzeichen 64 S 141/87

DRsp Nr. 2002/9202

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die statthaften Berufungen (§ 511 a ZPO) beider Parteien sind zulässig, denn sie sind form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO), sowie begründet worden § 519 ZPO).

Jedoch hatte lediglich die Berufung des Klägers in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe weiteren 2.878,10 DM über den von dem angefochtenen Urteil bereits zugesprochenen Betrag von 7.445,49 DM hinaus, insgesamt in Höhe von 10.323,59 DM gemäß §§ 823 Abs. 2, 852 Abs. 3 BGB ZU.