Die statthaften Berufungen (§
Jedoch hatte lediglich die Berufung des Klägers in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe weiteren 2.878,10 DM über den von dem angefochtenen Urteil bereits zugesprochenen Betrag von 7.445,49 DM hinaus, insgesamt in Höhe von 10.323,59 DM gemäß §§ 823 Abs. 2, 852 Abs. 3 BGB ZU.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|