LG Berlin - Urteil vom 14.04.1986
61 S 359/85
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 23.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 705/85

LG Berlin - Urteil vom 14.04.1986 (61 S 359/85) - DRsp Nr. 2002/9207

LG Berlin, Urteil vom 14.04.1986 - Aktenzeichen 61 S 359/85

DRsp Nr. 2002/9207

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht die Kammer gemäß § 543 Abs. 1 der ZPO ab.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere ist der Beklagte hinreichend beschwert.

Die mit der Berufung angefochtene negative Feststellung beschwert den Beklagten in Höhe von Mindestens 667,08 DM. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer ist für die Frage des Rechtsmittelstreitwertes nicht der 12-fache Mieterhöhungsbetrag maßgebend. Das gilt jedenfalls, wenn die beklagte Partei Berufungsführerin ist. Die Beschwer ist gemäß § 3 der ZPO zu bestimmen. Die für den Gebührenstreitwert maßgebende Bestimmung des § 16 Abs. 5 des GKG ist hier nicht anzuwenden.

Das Interesse des Beklagten an einer Abweisung der Feststellungsklage ist mindestens mit dem 36-fachen Mieterhöhungsbetrag zu bemessen.

Denn die negative Feststellung wirkt bei einen auf unbestimmte Zeit laufenden Mietverhältnis über 1 Jahr in die Zukunft hinaus.

Unter Berücksichtigung der Abweisung des Zahlungsantrages von 370,40 DM der Widerklage ist der Beklagte mithin insgesamt in einer Höhe von über 700 DM beschwert.

Die Berufung ist auch in der Sache erfolgreich, denn die mit der Klage begehrte negative Feststellung ist nicht zu treffen.