LG Berlin - Urteil vom 16.01.1986
61 S 288/85
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 24.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 13/85

LG Berlin - Urteil vom 16.01.1986 (61 S 288/85) - DRsp Nr. 2002/9208

LG Berlin, Urteil vom 16.01.1986 - Aktenzeichen 61 S 288/85

DRsp Nr. 2002/9208

Tatbestand:

Mit dem durch form- und fristgerecht angefochtenen Teilurteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Beklagte als Vormieterin verurteilt, den Kindern der Kläger, die Mieter einer Wohnung sind, das Spielen auf dem Hof des Grundstücks generell zu gestatten und die entsprechenden Verbotsschilder in dem Hof zu entfernen. Das ältere der beiden Kinder ist jetzt sechs Jahre alt.

Mit der Berufung beantragt die Beklagte,

unter Änderung den Teilurteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Beide Parteien machen Rechtsausführungen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zurückzuweisen, denn sie ist nicht begründet.

Die Kammer folgt der Ansicht des Amtsrichters, wonach heute die Benutzung eines geteerten Innenhofes einen innerstädtischen Miethauses zum Spielen durch Kinder einer Mietpartei zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, jedenfalls in Häusern, von denen aus die Kinder einen Spielplatz nicht gefahrlos erreichen können. Dass der Hof zum Spielen nicht geeignet sei, kann die Kammer den eingereichten Lichtbildern nicht entnehmen. Das folgt insbesondere auch nicht daraus, dass sich dort Mülltonnen, Kellerschächte und Kellertreppen befinden, und dass dort Fahrräder abgestellt werden.