LG Berlin - Urteil vom 17.10.1985
61 S 65/85
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 29.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 311/84

LG Berlin - Urteil vom 17.10.1985 (61 S 65/85) - DRsp Nr. 2002/9209

LG Berlin, Urteil vom 17.10.1985 - Aktenzeichen 61 S 65/85

DRsp Nr. 2002/9209

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes weicht die Kammer gemäß § 543 Abs. 1 der ZPO ab.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zu verwerfen, denn sie ist gemäß § 511 a Abs. 1 der ZPO unzulässig.

Nach dieser Bestimmung ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes siebenhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.

Das ist der Fall, denn der Jahresbetrag der streitigen Mietdifferenz beträgt selbst nach der korrigierten Berechnung des Klägers nur 55,80 DM x 12 Monate = 669,60 DM. Diese Bewertung ist nach Auffassung der Kammer nicht nur für die Bemessung der Höhe des Gebührenstreitwerts (§ 16 Abs. 5 des GKG), sondern auch dafür maßgebend, in welcher Höhe die Beschwer des Klägers durch die Abweisung der Zustimmungsklage anzunehmen ist.

Die Frage, wie der Zuständigkeitsstreitwert bei Mieterhöhungsklagen zu bemessen ist, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten (vgl. zum Meinungsstand Beschluss des BVerfG vom 08.01.1985 in JMR 1985, 157). Zutreffend hat der Kläger im Berufungstermin darauf hingewiesen, dass diese Frage nicht unmittelbar der für den Gebührenstreitwert geltenden Regelung des § 16 Abs. 5 des GKG unternommen werden darf.