LG Berlin - Urteil vom 18.04.1985
61 S 247/84
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 10.04.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 85/82

LG Berlin - Urteil vom 18.04.1985 (61 S 247/84) - DRsp Nr. 2002/9213

LG Berlin, Urteil vom 18.04.1985 - Aktenzeichen 61 S 247/84

DRsp Nr. 2002/9213

Tatbestand:

Die Kläger als Vermieter nahmen die Beklagte als ihre Mieterin auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses auf 412,50 DM zuzüglich Umlagen für Aufzug und Heizung monatlich ab 01. März 1982 in Anspruch.

Durch Urteil vom 10. April 1984, auf das Bezug genommen wird, hat das nach Beweisaufnahme über die Ortsüblichkeit des verlangten Mietzinses der Zustimmungsklage in Höhe von 321,88 DM monatlich stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Beklagten mit dem Antrage,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Beide Parteien machen Rechtsausführungen und setzen sich mit der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht auseinander, die Beklagte unter Verweisung auf ihren Vortrag in Bezug auf Mängel an dem Grundstück.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn die Beklagte ist wertmäßig über 700 DM beschwert. Zwar ergäbe der Jahresbetrag der noch streitigen Differenz die für die Zulässigkeit der Berufung nötige Beschwer nicht (321,88 - 265,32 = 56,56 x 12 = 678,72 DM).