A. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 ZPO).
Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und demgemäss insgesamt zulässig.
B. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet, da die Klage auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Anfangsrenovierung der Wohnung des Klägers unbegründet ist.
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