LG Berlin - Urteil vom 19.07.1996
64 S 211/96
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 12.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen C 591/94

LG Berlin - Urteil vom 19.07.1996 (64 S 211/96) - DRsp Nr. 2002/9178

LG Berlin, Urteil vom 19.07.1996 - Aktenzeichen 64 S 211/96

DRsp Nr. 2002/9178

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 516, 518, 519 ZPO) ist zulässig. Sie erreicht auch den notwendigen Wert der Beschwer von über 1.500 DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Abänderung des angefochtenen Urteils (§ 3 ZPO). Bei Mängelbeseitigungsklagen ist von dem Wert der fiktiven Minderung - den die Kammer im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der Behauptungen der Kläger auf 50 % der Bruttowarmmiete schätzt - auszugehen und dieser mit der Dauer, die das Mietverhältnis voraussichtlich noch Bestand haben wird, zu multiplizieren. Gemäß der dem § 9 ZPO zu entnehmenden Wertung des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass das Mietverhältnis noch 3 1/2 Jahre fortbestehen wird, so dass sich ein Wert der Beschwer von (616,82 DM x 50 % = 308,41 DM monatlicher Minderungsbetrag x 42 Monate =) 12.953,22 DM ergibt.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

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