Entscheidungsgründe:
I.
Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 516, 518, 519 ZPO) ist zulässig. Sie erreicht auch den notwendigen Wert der Beschwer von über 1.500 DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Abänderung des angefochtenen Urteils (§ 3 ZPO). Bei Mängelbeseitigungsklagen ist von dem Wert der fiktiven Minderung - den die Kammer im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der Behauptungen der Kläger auf 50 % der Bruttowarmmiete schätzt - auszugehen und dieser mit der Dauer, die das Mietverhältnis voraussichtlich noch Bestand haben wird, zu multiplizieren. Gemäß der dem § 9 ZPO zu entnehmenden Wertung des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass das Mietverhältnis noch 3 1/2 Jahre fortbestehen wird, so dass sich ein Wert der Beschwer von (616,82 DM x 50 % = 308,41 DM monatlicher Minderungsbetrag x 42 Monate =) 12.953,22 DM ergibt.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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