LG Berlin - Urteil vom 19.08.1997
64 S 268/97
Normen:
MHG § 3 Abs. 1, Abs. 3 ; ModEnG § 4 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DRsp I(133)649a
ZMR 1998, 166

LG Berlin - Urteil vom 19.08.1997 (64 S 268/97) - DRsp Nr. 1999/4381

LG Berlin, Urteil vom 19.08.1997 - Aktenzeichen 64 S 268/97

DRsp Nr. 1999/4381

Die Wärmedämmung einer Fassade ist dann eine - zur Mieterhöhung berechtigende - Modernisierungsmaßnahme i.S. des § 3 Abs. 1 MHG, wenn sie zu einer nachhaltigen Einsparung von Heizenergie führt. Bei einer reparaturbedürftigen Fassade kommt es darauf an, ob die Wärmedämmung durch die Fassadenverkleidung gegenüber einer - hypothetisch - ordnungsgemäß instandgesetzten Fassade wesentlich verbessert worden ist. Die fiktiven Instandsetzungskosten für die Fassade sind aus den Gesamtkosten der Maßnahme herauszurechnen. Ist das in der Mieterhöhungserklärung nicht geschehen, so ist diese Erklärung unwirksam.

Normenkette:

MHG § 3 Abs. 1, Abs. 3 ; ModEnG § 4 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen
DRsp I(133)649a
ZMR 1998, 166