Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig und hat zur Überzeugung der Kammer auch in der Sache Erfolg.
Nachdem die Parteien im Hinblick auf den zwischenzeitlich erfolgten Auszug der Kläger zu 1), 2) und 5) den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, hatte die Kammer in der Sache lediglich über die gegen die Kläger zu 3) und 4) gerichtete Berufung sowie über die Kostentragungspflicht im Umfang der Hauptsachenerledigung zu entscheiden.
Dabei ist die Kammer entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zu der Überzeugung gelangt, dass die widerbeklagten Kläger zu 3) und 4) gemäß §§ 541 b Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 ihres Mietvertrages den Anschluss an das Kabelfernsehnetz zu dulden haben, denn hierin liegt eine Veränderung der Mietsache, die aus der Sicht des durchschnittlichen Mieters als objektive Verbesserung des Gebrauchswertes angesehen wird, während die persönliche und wirtschaftliche Interessenlage der Kläger als gegenwärtige Miete insoweit unberücksichtigt bleiben muss.
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