LG Berlin - Urteil vom 22.09.1998 (64 S 53/98) - DRsp Nr. 1999/10249
LG Berlin, Urteil vom 22.09.1998 - Aktenzeichen 64 S 53/98
DRsp Nr. 1999/10249
Für den Fall, daß der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung der Wohnung generell - ohne Rücksicht auf die Person des Dritten - verweigert hat, steht dem Mieter das (Sonder-)Kündigungsrecht aus § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann zu, wenn ihm die Wohnung als Berechtigtem im Sinne einer vereinbarten Wohnungsbauförderung überlassen worden ist.