LG Berlin - Urteil vom 24.09.1985
64 S 276/85
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 03.05.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 826/84

LG Berlin - Urteil vom 24.09.1985 (64 S 276/85) - DRsp Nr. 2002/9211

LG Berlin, Urteil vom 24.09.1985 - Aktenzeichen 64 S 276/85

DRsp Nr. 2002/9211

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist zwar form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) sowie begründet worden (§ 519 ZPO). Dennoch ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO).

Für eine Klage des Vermieters auf Feststellung, dass der Mieter einen bestimmten Mieterhöhungsbetrag schulde, ist nach Auffassung der Kammer der Verfahrensstreitwert (Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert) gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die Regelung des § 16 Abs. 5 GKG, wonach Klagen auf Mietzinserhöhung höchstens mit dem Jahresbetrag der zusätzlichen Forderung zu bewerten sind, bei der Ermittlung der Beschwer für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht anzuwenden ist, da diese Vorschrift sich nur auf den Gebührenstreitwert zum Zwecke der Berechnung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bezieht (Zöller-Schneider, ZPO, 14. Aufl., § 3 Anm. 16, Stichwort ''Mietstreitigkeiten"; Graul GE.1985, 380 ff.; vgl. auch BVerfG 1985, 2249, 2250).