Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.
Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Mietzinsansprüche für Februar 1986 (123 DM), für März bis Juli 1986 (5 x 124,65 DM = 623,25 DM) sowie der Betriebskostennachzahlung (3,30 DM), insgesamt 749,55 DM, ferner gegen die der Beklagten zu 2) zugesprochene Widerklageforderung von 276,26 DM. Dagegen ist das amtsgerichtliche Urteil, wie sich aus der Berufungsbegründung (S.4) ergibt, hinsichtlich des vom Amtsgericht abgewiesenen Anspruchs auf Zahlung der Kaution in Höhe von 369 DM nicht angefochten worden. Bei den von der Klägerin "statt dessen" geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung der Mietzinsen für August bis Dezember 1986 (5 x 124,65 DM = 623,25 DM) sowie dem Schadensersatzanspruch in Höhe von 70,11 DM handelt es sich um eine Klageerweiterung, die als Klageänderung auch in der Berufungsinstanz zulässig ist, weil die Beklagten dadurch, dass sie sich in der mündlichen Berufungsverhandlung hierauf eingelassen haben, in die Erweiterung der Klage eingewilligt haben (§§ 523, 263, 267 ZPO).
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