LG Berlin - Urteil vom 26.01.1990
63 S 216/89
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 10.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 795/88

LG Berlin - Urteil vom 26.01.1990 (63 S 216/89) - DRsp Nr. 2002/9195

LG Berlin, Urteil vom 26.01.1990 - Aktenzeichen 63 S 216/89

DRsp Nr. 2002/9195

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO).

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 12 Nr. 1 des Mietvertrages i.V.m. 550 BGB auf Entfernung der transportablen Duschkabine aus der Küche der Wohnung des Beklagten in ... , ... , Seitenflügel 6. Obergeschoss. Eine transportable Duschkabine fällt nicht unter § 12 Nr. 1 des Mietvertrages. Das Aufstellen einer derartigen Vorrichtung stellt keine bauliche Veränderung der Mietsache dar. Ein Eingriff in deren Substanz erfolgt dadurch nicht. Die Installation einer solchen Duscheinrichtung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung durch den Mieter. Die Dusche ist nicht dauerhaft aufgestellt, sondern lediglich mit Schläuchen angeschlossen. Eine transportable Duschkabine ist ihrer Natur nach nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt und jederzeit entfernbar. Sie ist daher mit einer Waschmaschine oder einem Geschirrspüler zu vergleichen. Dass derartige Geräte vom Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters aufgestellt werden dürfen, ist heute anerkannt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Hausverwaltung der Klägerin der Aufstellung der Duschkabine zugestimmt hat.