LG Berlin - Urteil vom 29.03.1982
61 S 437/81
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 10.11.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 114/81

LG Berlin - Urteil vom 29.03.1982 (61 S 437/81) - DRsp Nr. 2002/9217

LG Berlin, Urteil vom 29.03.1982 - Aktenzeichen 61 S 437/81

DRsp Nr. 2002/9217

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt als Vermieterin die Beklagten als ihre Mieter auf Zahlung rückständiger Mietzinsen von gesamt 3.140,85 DM nebst Zinsen in Anspruch, und zwar für die Zeit von Januar 1979 bis März 1981.

Die Beklagten hatten während dieser Monate den Mietzins um monatlich 10 % der Kaltmiete gekürzt. Sie berufen sich auf Minderung. Sie machen geltend, die Fenster seien bei stärkerem Regen nicht dicht, so dass bei jedem Schlagregen an den Innenwänden im Fensterbereich Nässeschäden entstünden.

Hilfsweise wenden die Beklagten Aufrechnung ein mit vermeintlichen Rückzahlungsansprüchen wegen Mietzinsüberzahlungen und zuviel entrichteter Abrechnungsbeträge.

Durch Urteil vom 10. November 1981, auf das Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 26. November 1981 zugestellte Urteil richtet sich deren am 23. Dezember 1981 eingegangene Berufung, die sie am 25. Januar 1982, einem Montag, begründet hat.

Die Klägerin trägt vor, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer Einigung über einen Minderungssatz von 10 % der Kaltmiete ausgegangen, da die Mietzinsrückstände laufend gemahnt, also nicht hingenommen worden seien. Überdies sei eine Minderung in solcher Höhe ohnehin überhöht.